Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.
1. Auf das Verfahren ist gemäß Art.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen ist für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 5 Abs. 1 und 2 FamFG zuständig, weil das Familiengericht in Bremen zuerst mit der Sache befasst war.
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