Der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23.08.2013 wird aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin die am 05.04.2012 beantragte Befreiung von dem Erfordernis eines Ehefähigkeitszeugnisses zu erteilen.
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