A.
Das Ausgangsverfahren betrifft einen Unterhaltsprozeß zwischen einem außerehelich geborenen Kind und seinem Vater. Der Vater war bereits 1949 rechtskräftig zur Unterhaltszahlung verurteilt worden und hatte sich mehrmals durch vollstreckbare Urkunden zu einer Erhöhung der Unterhaltsrente verpflichtet. Wegen angeborenen Schwachsinns und erheblicher psychopathischer Züge wurde das Kind 1956 in einem Heim untergebracht, da es nach fachärztlichem Urteil nur auf diese Weise soweit gefördert werden kann, daß es später in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Durch rechtskräftiges Urteil vom 9. Februar 1962 verurteilte das Landgericht Augsburg den Vater zu einer zusätzlichen Unterhaltsrente, die dem Unterschiedsbetrag zwischen den bisher geschuldeten Unterhaltsleistungen und dem damaligen Pflegesatz des Heims entsprach.
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