Die gemäß § 793 ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht hat dem Zwangsmittelantrag der Klägerin nach § 888 I ZPO durch den angefochtenen Beschluss zu Recht entsprochen, da der Beklagte seiner durch Teilanerkenntnisurteil des Amtsgerichts vom 22.01.2004 titulierten Auskunftsverpflichtung bislang nicht in der geschuldeten Form nachgekommen ist, so dass er sich nicht mit Erfolg auf Erfüllung berufen kann.
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