I.
Die Parteien streiten um die Hausratsverteilung.
Das Amtsgericht hat mit vom Antragsteller angefochtenem Beschluss vom 06.02.2006 (Bl. 80 - 83 d. A.), nachdem der Antragsteller lediglich das Wohnzimmer begehrt hat, den gesamten Hausrat verteilt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit dem er weiterhin nur die Einrichtungsgegenstände des vormals gemeinsam genutzten ehegemeinschaftlichen Wohnzimmers begehrt.
Demgegenüber bittet die Antragsgegnerin um Klärung der Rechte an den vormals ehegemeinschaftlich genutzten PKW's.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers ist als befristete Beschwerde nach den §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 7 ZPO statthaft.
In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|