OLG Braunschweig - Beschluss vom 19.03.2024
1 WF 28/24
Normen:
FamFG § 33;
Vorinstanzen:
AG Helmstedt, vom 10.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 954/23

Formelle Vorasussetzungen für die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens im erstinstanzlichen Termin

OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.03.2024 - Aktenzeichen 1 WF 28/24

DRsp Nr. 2024/4074

Formelle Vorasussetzungen für die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens im erstinstanzlichen Termin

Sofern ein Hinweis auf die Folgen des Ausbleibens zum Termin eine Differenzierung zwischen den gesetzlichen Folgen nach § 33 FamFG und denen nach § 34 FamFG nicht deutlich erkennen lässt, liegen die Voraussetzungen für die Festsetzung von Ordnungsgeld nach § 33 Abs. 3 Satz 1 FamFG nicht vor.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 26.01.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Helmstedt vom 10.01.2024 aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gebühren- und kostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300,00 € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 33;

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich mit der sofortigen Beschwerde vom 26.01.2024 gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld wegen unentschuldigten Ausbleibens im erstinstanzlichen Termin am 10.01.2024.