OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.09.2019
1 UF 118/19
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3; BGB § 1684 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRB 2020, 101
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 10.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 268 F 90/19

Anordnung einer UmgangspflegschaftUmgang ohne Verletzungen der Wohlverhaltenspflicht der Eltern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.09.2019 - Aktenzeichen 1 UF 118/19

DRsp Nr. 2020/3757

Anordnung einer Umgangspflegschaft Umgang ohne Verletzungen der Wohlverhaltenspflicht der Eltern

Ein Umgangspfleger muss gewährleisten, dass ein Umgang ohne Verletzungen der Wohlverhaltenspflicht der Eltern durchgeführt wird.

Tenor

I.

Die Rechtsmittel der Kindeseltern gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 10.07.2019 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kindesmutter und der Kindesvater ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst und die übrigen Kosten je zur Hälfte.

II.

Dem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. in Langenfeld ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.

III.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 3; BGB § 1684 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.