I.
Die Klägerin macht Kindesunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB geltend. Ihrem Prozesskostenhilfeantrag hat das Familiengericht nur teilweise entsprochen und ihn im Übrigen zurückgewiesen.
Die Unterhaltsanträge hätten nur teilweise Aussicht auf Erfolg, Sonderbedarf sei anteilig von den Eltern zu tragen und außergerichtliche Anwaltskosten seien nicht veranlasst gewesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.
II.
Die gemäß § 127 ZPO zulässige Beschwerde ist überwiegend begründet.
Der Klägerin war für ihren gesamten Klageantrag mit Ausnahme eines Teiles des geltend gemachten Verzugsschadens Prozesskostenhilfe zu gewähren.
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