OLG Nürnberg - Beschluss vom 09.02.2024
11 UF 891/23
Normen:
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 25.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 105 F 4029/21

Anrecht an einer Rente des ehemaligen Ehepartmers nach Durchführung der Scheidung im Rahmen der Berechnung des Versorgungsausgleichs; Durchführung der externen Teilung nach Maßgabe einer Teilungsordnung des Quellversorgungsträgers

OLG Nürnberg, Beschluss vom 09.02.2024 - Aktenzeichen 11 UF 891/23

DRsp Nr. 2024/3319

Anrecht an einer Rente des ehemaligen Ehepartmers nach Durchführung der Scheidung im Rahmen der Berechnung des Versorgungsausgleichs; Durchführung der externen Teilung "nach Maßgabe" einer Teilungsordnung des Quellversorgungsträgers

1. Die Durchführung der externen Teilung "nach Maßgabe" einer Teilungsordnung des Quellversorgungsträgers stellt einen Eingriff in die Rechtsstellung des Zielversorgungsträgers dar, weil die Teilungsordnung Anordnungen über die Berechnung des konkreten Zahlbetrags enthalten kann. 2. Bei einer konventionellen Rentenversicherung kann bei gewöhnlicher Verfahrensdauer die Verzinsung des gesamten Ausgleichswerts mit dem Garantiezins angeordnet werden, auch wenn hierin an sich nicht zu verzinsende Überschussanteile und Bewertungsreserven enthalten sind.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der D... R... B... vom 20.10.23 wir der Endbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 25.09.2023, Az 105 F 4029/21, in Ziffer 2 Absatz 4 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: