OLG Hamm - Beschluss vom 04.03.2024
4 UF 5/23
Normen:
BGB § 1361; BGB § 1579 Nr. 7;
Vorinstanzen:
AG Wetter (Ruhr), vom 24.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 332/21

Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt nach Scheidung; Hoher Grad an wirtschaftlicher Abhängigkeit; Berücksichtigung und Berechnung des Werts eines Wohnvorteils; Tilgung von Kosten für Grundsteuer und Grundbesitzabgaben durch einen der Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 04.03.2024 - Aktenzeichen 4 UF 5/23

DRsp Nr. 2024/5387

Anspruch auf Zahlung von Trennungsunterhalt nach Scheidung; Hoher Grad an wirtschaftlicher Abhängigkeit; Berücksichtigung und Berechnung des Werts eines Wohnvorteils; Tilgung von Kosten für Grundsteuer und Grundbesitzabgaben durch einen der Ehegatten

1. Hat die Anschlussbeschwerde künftig fällig werdenden Unterhalt zum Gegenstand, ist sie auch dann insgesamt zulässig, wenn zudem eine Verpflichtung zur Zahlung höherer Rückstände begehrt wird. 2. Tilgt einer der Ehegatten die Kosten für die Grundsteuer und die Grundbesitzabgaben einer im Miteigentum der Ehegatten stehenden Immobilie, befreit sie damit auch den anderen Ehegatten von dessen Verbindlichkeit. In einem solchen Fall ist die Berücksichtigung nach dem Gesamtschuldnerausgleich auch im Unterhaltsverfahren zuzulassen. 3. Das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen eines Pflichtigen erhöht sich, wenn ihm vom Arbeitgeber ein Dienstwagen auch für private Fahrten zur Verfügung gestellt wird, weil er insoweit eigene Aufwendungen erspart. 4. Grundsätzlich kann zur Bemessung der Höhe dieses Vorteils auf die steuerliche sogenannte 1%-Regelung zurückgegriffen werden.