Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Die am 22. Juli 2010 eingegangene Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2010, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.
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