LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 28.10.2010
L 5 AS 1357/10 B PKH
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2; BGB § 1626 Abs. 1; BGB § 1631 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 22.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 189 AS 34395/09

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf bei Alleinerziehung minderjähriger Kinder

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.10.2010 - Aktenzeichen L 5 AS 1357/10 B PKH

DRsp Nr. 2011/3965

Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Mehrbedarf bei Alleinerziehung minderjähriger Kinder

Gegen die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über den Mehrbedarf für Alleinerziehung in § 21 Abs. 3 SGB II kann nicht eingewandt werden, es liege ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG vor, wenn volljährige Kinder, die sich in allgemeiner Schulausbildung befinden und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht den minderjährigen Kindern gleichgestellt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2; BGB § 1626 Abs. 1; BGB § 1631 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; SGB II § 21 Abs. 3;

Gründe:

Die am 22. Juli 2010 eingegangene Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 22. Juni 2010, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.