I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Februar 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander für beide Instanzen keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Elterngeld nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) streitig.
Die Klägerin wurde 1965 im Iran geboren. Ende der 1980er Jahre floh sie aus ihrem Heimatland und erhielt Asyl in der Bundesrepublik Deutschland. 1995 heiratete sie den 1964 geborenen C. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Die Ehe der beiden blieb kinderlos.
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