OLG Braunschweig - Beschluss vom 25.04.2023
1 UF 13/23
Normen:
BGB § 1602; BGB § 1612b Abs. 1; BGB § 242; EStG § 31 S. 2; EStG § 74 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 4; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
FuR 2023, 545
NJW 2023, 3026
WKRS 2023, 21297
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, vom 27.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 112/22

Anspruch eines volljährigen Kindes gegen seine Eltern auf Auskehrung des Kindergeldes

OLG Braunschweig, Beschluss vom 25.04.2023 - Aktenzeichen 1 UF 13/23

DRsp Nr. 2023/8085

Anspruch eines volljährigen Kindes gegen seine Eltern auf Auskehrung des Kindergeldes

1. Besteht wegen fehlender Bedürftigkeit kein Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes gegen seine Eltern, so steht diesem auch kein unterhaltsrechtlicher Anspruch auf Auskehrung des von den Eltern bezogenen Kindergeldes zu. 2. Die einschlägigen steuer- und sozialrechtlichen Regelungen legen es nahe, dass das Kindergeld bei fehlender Bedürftigkeit des Kindes auch familienrechtlich den Eltern zusteht, so dass keine Grundlage für einen aus § 242 BGB hergeleiteten Auskehrungsanspruch ersichtlich ist.

Die Beteiligten werden gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 FamFG darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wolfenbüttel vom 27.12.2022 auf seine Kosten zurückzuweisen.

Ferner ist beabsichtigt, den Beschwerdewert auf 2.828,00 € festzusetzen.

Hierzu erhalten die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen.

Normenkette:

BGB § 1602; BGB § 1612b Abs. 1; BGB § 242; EStG § 31 S. 2; EStG § 74 Abs. 1; SGB II § 11 Abs. 1 S. 4; SGB XII § 82 Abs. 1 S. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Auskehrung des von der Antragsgegnerin bezogenen Kindergeldes an den Antragsteller.