OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.02.2024
9 UF 40/21
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1609 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 05.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 181/20

Antrag der Mutter gegen den Vater auf Zahlung rückständigen Kindesunterhalts für ihren gemeinsamen Sohn; Darlegungs- und Beweislast für eine reduzierte Leistungsfähigkeit des Antragsgegners

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.02.2024 - Aktenzeichen 9 UF 40/21

DRsp Nr. 2024/4471

Antrag der Mutter gegen den Vater auf Zahlung rückständigen Kindesunterhalts für ihren gemeinsamen Sohn; Darlegungs- und Beweislast für eine reduzierte Leistungsfähigkeit des Antragsgegners

1. Auch ein erweiterter Umgang des Unterhaltspflichtigen mit dem Kind kann nicht generell die Hauptbetreuung des Kindes durch die Mutter ersetzen und seine Barunterhaltspflicht beseitigen. 2. Der Corona-Kinderbonus ist grundsätzlich als Einkommen des Kindes einzustufen. 3. Der Unterhaltspflichtige, der einer Vollzeittätigkeit nachgeht und täglich etwa 2 Stunden für seinen Arbeitsweg benötigt, kann nicht auf einen Zuverdienst aus Nebentätigkeit verwiesen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 5. Januar 2021 - Az. 21 F 181/20 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das minderjährige Kind C... B..., geboren am ... 2014, rückständigen Kindesunterhalt für die Zeit von Februar 2020 bis einschließlich Februar 2024 in Höhe von insgesamt 2.889,37 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2,291,50 EUR seit dem 11. September 2020 zu zahlen.