Die Beschwerde vom 07.05.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Darmstadt vom 04.04.2013 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung des Beschlusses vom 04.04.2013 wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000,00 Euro.
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