BGH - Beschluß vom 16.06.1993
XII ZB 77/93
Normen:
ZPO § 78 Abs. 2 Nr. 2, § 519b Abs. 2, § 569 Abs. 2, § 621 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
EzFamR ZPO § 569 Nr. 1
EzFamR aktuell 1993, 328
Vorinstanzen:
OLG Köln,
AG Gummersbach,

Anwaltszwang zur Einlegung einer Beschwerde in einer Familiensache

BGH, Beschluß vom 16.06.1993 - Aktenzeichen XII ZB 77/93

DRsp Nr. 1995/6890

Anwaltszwang zur Einlegung einer Beschwerde in einer Familiensache

Eine Beschwerde kann gemäß § 569 Abs. 2 ZPO ohne anwaltliche Vertretung eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozeß zu führen war. In selbständigen Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO besteht gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in der Berufungsinstanz Anwaltszwang.

Normenkette:

ZPO § 78 Abs. 2 Nr. 2, § 519b Abs. 2, § 569 Abs. 2, § 621 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Klägerin macht übergeleitete Unterhaltsansprüche geltend. Durch Urteil vom 12. Februar 1993 hat das Amtsgericht Gummersbach ein Versäumnisurteil vom 2. Oktober 1992 aufrechterhalten, soweit der Beklagte darin verurteilt worden ist, an die Klägerin einen Unterhaltsrückstand von 10.645,16 DM und laufenden Unterhalt für den Monat Juni 1992 von 750 DM und ab Juli 1992 von 550 DM monatlich (jeweils über den in einem Vergleich titulierten Unterhaltsbetrag hinaus) zu zahlen. Gegen dieses ihm am 17. Februar 1993 zugestellte Urteil hat der Beklagte selbst - ohne einen Rechtsanwalt einzuschalten - mit einem am 12. März 1993 eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt. In dem Schreiben hat er ausgeführt, aus finanziellen Gründen könne er keinen Rechtsanwalt beauftragen, seiner Ansicht nach müsse es aber möglich sein, den Rechtsstreit auch in der zweiten Instanz ohne Rechtsanwalt zu führen.