BGH - Beschluß vom 06.10.1993 (2 StR 316/93)
Die Revision des Angeklagten, die im übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist, führt nur zu einer Berichtigung des Schuldspruchs wegen der Tat vom 17. Februar 1989: Zwar ist der Tatbestand des § 178 StGB [...]