Prüfung der Erfolgsaussicht in der Rechtsmittelinstanz
BGH, Beschluß vom 14.12.1993 - Aktenzeichen VI ZR 235/92
DRsp Nr. 1994/1167
Prüfung der Erfolgsaussicht in der Rechtsmittelinstanz
»Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist auch in der Rechtsmittelinstanz nicht allein auf das Rechtsmittel, sondern auf die Sache selbst abzustellen.Das Revisionsgericht kann eine hinreichende Aussicht auf Erfolg verneinen, wenn zwar das Berufungsurteil wegen eines Verfahrensfehlers formell keinen Bestand haben kann, eine materielle Änderung des Ergebnisses in der Berufungsinstanz aber sehr unwahrscheinlich ist.«