Die Beschwerde gegen den Teilanerkenntnis- und Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Borken vom 18.03.2010 wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.
I.
Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Ansprüche auf Zugewinnausgleich.
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