Auf die Gehörsrügen der Antragsbeteiligten wird der Beschluss des Senats vom 29.03.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 23.08.2022 abgeändert:
Unter Antragsabweisung im Übrigen wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 23.08.2022 abgeändert und dem Antragsteller das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht zur Schulwahl für das gemeinsame Kind "Y", geboren am ....2016, sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die am .....2014 geborene "X" übertragen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 4.000 €.
I.
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