OLG Bremen - Beschluss vom 29.02.2024
4 UF 1/24
Normen:
FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 23.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 67 F 4131/22

Auferlegung der Gerichtskosten eines Vaterschaftsverfahrens gegenüber der Kindesmutter bei mutwilligem Nichtzustimmen einem außergerichtlichen Feststellungsverfahren

OLG Bremen, Beschluss vom 29.02.2024 - Aktenzeichen 4 UF 1/24

DRsp Nr. 2024/3779

Auferlegung der Gerichtskosten eines Vaterschaftsverfahrens gegenüber der Kindesmutter bei mutwilligem Nichtzustimmen einem außergerichtlichen Feststellungsverfahren

Der Kindesmutter können im gerichtlichen Vaterschaftsfeststellungsverfahren nach billigem Ermessen gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG die Kosten des gesamten Verfahrens auferlegt werden, wenn sie der außergerichtlichen Vaterschaftsfeststellung nicht zustimmt, obwohl sie keinen Zweifel an der biologischen Vaterschaft hat.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3.) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 23.11.2023 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 3.) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 1.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 81 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 3.) ist die Mutter des Beteiligten zu 1.) und war zum Zeitpunkt von dessen Geburt nicht verheiratet. Eine Vaterschaft für den Beteiligten zu 1.) war zunächst nicht festgestellt.

Der Antragsteller begehrt, seine Vaterschaft für den Beteiligten zu 1.) festzustellen. Er hat vorgetragen, dass er in der gesetzlichen Empfängniszeit mit der Beteiligten zu 3.) geschlechtlich verkehrt habe. Zu einer Vaterschaftsanerkennung sei es nicht gekommen, weil die Beteiligte zu 3.) hierzu nicht bereit gewesen sei.