Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4 EStG vor Ablauf des für den Jahresgrenzbetrag maßgebenden Kalenderjahres
BFH, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen III R 82/04
DRsp Nr. 2006/7650
Aufhebung der Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 4EStG vor Ablauf des für den Jahresgrenzbetrag maßgebenden Kalenderjahres
»Vollendet das arbeitslose Kind während des laufenden Kalenderjahres das 21. Lebensjahr, so dass es nicht mehr nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1EStG als Kind zu berücksichtigen ist, und überschreiten seine bis dahin zugeflossenen Einkünfte und Bezüge den maßgebenden anteiligen Jahresgrenzbetrag, ist die Familienkasse nach § 70 Abs. 4EStG berechtigt, die Festsetzung des Kindergeldes vor Ablauf des Kalenderjahres aufzuheben, wenn in den verbleibenden Monaten des Kalenderjahres offenkundig auch nicht die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2EStG für die Berücksichtigung als Kind vorliegen.«