BFH - Beschluss vom 29.03.2005 (IX B 194/04)
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn die [...]