I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) machte mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2002 vergeblich die Kosten eines Verfahrens gegen ihren früheren Lebensgefährten auf Herausgabe persönlichen Mobiliars vor österreichischen Gerichten als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzgericht (FG) wies ihre Klage ab, weil bei einem Verfahren zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft über die Herausgabe von Hausrat die allgemeine --von der Klägerin nicht widerlegte-- Vermutung gelte, dass mit Zivilprozessen zusammenhängende Kosten nicht zwangsläufig entstanden seien.
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