OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.02.2024
1 UF 188/23
Normen:
VersAusglG § 1 Abs. 1; VersAusglG § 3 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2024, 142
NZFam 2024, 371
Vorinstanzen:
AG Bad Schwalbach, vom 10.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 395/22

Ausgleich eines Anrechts bei der gesetzlichen Rentenversicherung aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung in einem scheidungsrechtlichen Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2024 - Aktenzeichen 1 UF 188/23

DRsp Nr. 2024/3784

Ausgleich eines Anrechts bei der gesetzlichen Rentenversicherung aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung in einem scheidungsrechtlichen Verfahren

1. Das Anrecht aus einem Grundrentenzuschlag für langjährige Versicherung nach § 76g SGB VI unterfällt grundsätzlich dem Versorgungsausgleich. 2. Entgeltpunkte für langjährige Versicherung stellen ein eigenständiges Anrecht dar, das im Versorgungsausgleich gesondert intern zu teilen ist und deshalb den allgemeinen Entgeltpunkten weder hinzugerechnet noch im Rahmen der Geringfügigkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG gegenübergestellt werden darf. 3. Die in der Leistungsphase nach § 97a SGB VI vorzunehmende Prüfung einer Einkommensanrechnung auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag nach § 76g SGB VI bringt einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand mit sich, der auch im Rahmen der nach § 18 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmenden Ermessensausübung zu berücksichtigen ist.

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 10.05.2023, Az. 1 F 395/22 S, im Tenor zum Versorgungsausgleich abgeändert und ergänzt wie folgt: