OLG Karlsruhe - Beschluss vom 28.07.2023
16 UF 19/23
Normen:
FamFG § 58; BGB § 1684 Abs. 4 S. 1-2; BGB § 1696 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 1; BGB § 1684 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; FamFG § 89 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Mannheim, vom 14.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1191/22
AG Mannheim, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1239/22

Ausschluss Umgangsrecht bei mangelndem Interesse des UmgangsberechtigtenAusschluss Umgangsrecht bezüglich begleitetem UmgangRechtsfolgen Desinteresse Umgangsberechtigter bezüglich Umgangsrecht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.07.2023 - Aktenzeichen 16 UF 19/23

DRsp Nr. 2023/12581

Ausschluss Umgangsrecht bei mangelndem Interesse des Umgangsberechtigten Ausschluss Umgangsrecht bezüglich begleitetem Umgang Rechtsfolgen Desinteresse Umgangsberechtigter bezüglich Umgangsrecht

Zum Ausschluss des Umgangs, wenn nur ein begleiteter Umgang in Betracht kommt, der Umgangsberechtigte hieran aber kein ernsthaftes Interesse zeigt.

Soweit im Einzelfall bezüglich der Gewährung von Umgang des Umgangsberechtigten mit dem bei dem anderen Elternteil lebenden Kind aus Gründen des Kindeswohls nur ein begleiteter Umgang in Frage kommt, der Umgangsberechtigte hieran aber keine glaubhafte Bereitschaft zeigt, kann der Umgang für einen angemessenen Zeitraum auch gänzlich ausgeschlossen werden.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Mutter wird Ziffer 1 des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Mannheim vom 11.01.2023, Az. 2 F 1239/22, wie folgt abgeändert und neu gefasst:

In Abänderung der vor dem Amtsgericht Mannheim, Az. 2 F 1191/22, am 14.02.2022 geschlossenen Vereinbarung wird der Umgang des Vaters mit dem Kind E. R., geboren am ..., bis zum 31.01.2024 ausgeschlossen.

2. 3. 4.