AG Pforzheim, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 10/22
Aussetzung der Vollziehung im Verfahren auf Entziehung der elterlichen SorgeEntziehung der elterlichen Sorge bei KindeswohlgefährdungAussetzung der Vollziehung bezüglich des Wiederauflebens der elterlichen Sorge
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.06.2023 - Aktenzeichen 20 UF 69/23
DRsp Nr. 2023/9486
Aussetzung der Vollziehung im Verfahren auf Entziehung der elterlichen SorgeEntziehung der elterlichen Sorge bei KindeswohlgefährdungAussetzung der Vollziehung bezüglich des Wiederauflebens der elterlichen Sorge
1. Bestehen im Verfahren auf Feststellung des Wegfalls des Ruhensgrundes nach § 1674 Abs. 2BGB konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung bei Wiederaufleben der elterlichen Sorge, hat das Familiengericht ein Verfahren nach § 1666BGB einzuleiten und die Feststellung des Wiederauflebens der elterlichen Sorge bis zu dessen Abschluss zurückstellen. Ist gemäß § 3 Nr. 2a RPflG der Rechtspfleger befasst, muss er auf die Einleitung des Verfahrens nach § 1666BGB hinwirken und die Feststellung des Wiederauflebens der elterlichen Sorge bis zu dessen Abschluss oder der Ablehnung der Einleitung zurückstellen.2. Hat das Amtsgericht trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung durch Endbeschluss festgestellt, dass der Grund des Ruhens der elterlichen Sorge nicht mehr bestehe, so ist auf die dagegen erhobene Beschwerde des Jugendamts, welches zudem beim Amtsgericht die Entziehung der elterlichen Sorge gegenüber der Kindesmutter angeregt hat, nach § 64 Abs. 3FamFG die Vollziehung des amtsgerichtlichen Beschlusses einstweilen auszusetzen.
Tenor
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