Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldshut-Tiengen vom 15.12.2022 (
Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden nicht erstattet.
3.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
4.Die Anschlussbeschwerde der sonstigen Beteiligten Frau AB vom 16.02.2023 hat durch die Antragsrücknahme der Antragstellerin ihre Wirkung verloren.
5.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.
I.
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