BayObLG - Beschluß vom 07.01.1963 (BReg 1 Z 171/61) - DRsp Nr. 1996/16471
BayObLG, Beschluß vom 07.01.1963 - Aktenzeichen BReg 1 Z 171/61
DRsp Nr. 1996/16471
Wenn das Vormundschaftsgericht ein Rechtsgeschäft nach § 1821 ff, 1643 BGB oder nach verwandten Vorschriften - hier nach § 2347 Abs.1 BGB - genehmigt, so stehen dem Mündel und dem gesetzlichen Vertreter grundsätzlich kein Beschwerderecht zu.Das Mündel wird nämlich durch die Genehmigung nicht in seinem Recht beeinträchtigt, sondern erlangt im Gegenteil nur einen rechtlichen Vorteil;denn das Kind wird durch die Genehmigung nicht rechtlich gebunden; vielmehr steht es dem gesetzlichen Vertreter frei, ob er von der Genehmigung durch Mitteilung an den Vertragsgegner nach § 1829BGB Gebrauch machen will oder nicht.Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen,so1.wenn die Genehmigung nach Art des Geschäftes gar nicht erforderlich war;2.wenn das Rechtsgeschäft den Wirkungskreis des Pflegers überschritt und nach den Umständen die Gefahr eines unwirksamen Vertragsabschlusses bestand,
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