BayObLG - Beschluß vom 09.10.1996 (3Z BR 241/96) - DRsp Nr. 1997/316
BayObLG, Beschluß vom 09.10.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 241/96
DRsp Nr. 1997/316
»1. Ist der Betroffene nicht in der Lage, seinen Willen kundzutun, so ist ihm im Verfahren zur Entscheidung über die Entlassung des Betreuers ein Verfahrenspfleger zu bestellen.2. Der Anspruch des Betroffenen und des Betreuers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ihnen nicht Gelegenheit gegeben wird, zur Anregung der Betreuungsstelle, den Betreuer (teilweise) zu entlassen, Stellung zu nehmen.3. Einzelfall einer Zurückweisung der Sache durch das Rechtsbeschwerdegericht an das Amtsgericht.«