BayObLG - Beschluß vom 16.02.1976 (BReg 1 Z 74/75) - DRsp Nr. 1996/16436
BayObLG, Beschluß vom 16.02.1976 - Aktenzeichen BReg 1 Z 74/75
DRsp Nr. 1996/16436
Die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen wird durch einen Aufenthaltswechsel des Kindes ins Ausland (hier: Schweiz) jedenfalls dann nicht berührt, wenn die Tatgerichte bereits vorher sachlich entschieden haben. Soweit besteht auch eine konkurrierende Zuständigkeit bei deutscher Staatsangehörigkeit des Kindes.