BayObLG - Beschluß vom 20.12.1993 (1Z BR 113/92) - DRsp Nr. 1995/1325
BayObLG, Beschluß vom 20.12.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 113/92
DRsp Nr. 1995/1325
»1. Der sich aus § 1589 Abs. 2BGB a.F. ergebende Ausschluß nichtehelicher Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge nach einem in der (alten) Bundesrepublik vor dem 1.7.1970 verstorbenen Erblasser gilt auch, soweit zum Nachlaß Grundvermögen in der früheren DDR gehört. § 9 DDR-EGFGB ist in diesen Fällen auch dann nicht anwendbar, wenn der Abkömmling in der früheren DDR geboren ist und im Zeitpunkt des Erbfalls dort gelebt hat. 2. Die Anwendung von DDR-Recht gem. Art. 235 § 1EGBGB auf die Beurteilung erbrechtlicher Verhältnisse kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dieses auf die fortbestehende DDR-Staatsbürgerschaft bei Personen abstellte, die vor dem Jahr 1989 unter Verletzung der Ausreisebestimmungen der DDR in die Bundesrepublik übersiedelt sind.«