BayObLG - Beschluß vom 20.12.1993
1Z BR 113/92
Normen:
BGB § 1589 Abs. 2 (a.F.), § 1924 ; DDR: EGFGB § 9; EGBGB Art. 235 § 1, Art. 236 § 1 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 147
ZEV 1994, 310

BayObLG - Beschluß vom 20.12.1993 (1Z BR 113/92) - DRsp Nr. 1995/1325

BayObLG, Beschluß vom 20.12.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 113/92

DRsp Nr. 1995/1325

»1. Der sich aus § 1589 Abs. 2 BGB a.F. ergebende Ausschluß nichtehelicher Abkömmlinge von der gesetzlichen Erbfolge nach einem in der (alten) Bundesrepublik vor dem 1.7.1970 verstorbenen Erblasser gilt auch, soweit zum Nachlaß Grundvermögen in der früheren DDR gehört. § 9 DDR-EGFGB ist in diesen Fällen auch dann nicht anwendbar, wenn der Abkömmling in der früheren DDR geboren ist und im Zeitpunkt des Erbfalls dort gelebt hat. 2. Die Anwendung von DDR-Recht gem. Art. 235 § 1 EGBGB auf die Beurteilung erbrechtlicher Verhältnisse kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn dieses auf die fortbestehende DDR-Staatsbürgerschaft bei Personen abstellte, die vor dem Jahr 1989 unter Verletzung der Ausreisebestimmungen der DDR in die Bundesrepublik übersiedelt sind.«

Normenkette:

BGB § 1589 Abs. 2 (a.F.), § 1924 ; DDR: EGFGB § 9; EGBGB Art. 235 § 1, Art. 236 § 1 ;

Sachverhalt:

Erbfall in der Bundesrepublik, nichteheliche Enkelin in der DDR Erbscheinverfahren Ablehnung des Erbscheins durch das Nachlaßgericht