I. Mit Beschluß vom 6.6.1977 ordnete das Amtsgericht für den Betroffenen eine Gebrechlichkeitspflegschaft mit dem Wirkungskreis Vertretung in Vermögensangelegenheiten und Recht der Ortsbestimmung an. Zur Pflegerin (seit 1.1. 1992 Betreuerin) bestellte es die Mutter des Betroffenen. Am 9.5.1996 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung, erweiterte sie um den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und fügte im Tenor der Entscheidung hinzu: "Damit ist Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet". Die gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises und den genannten Zusatz gerichtete Beschwerde der Betreuerin wies das Landgericht mit Beschluß vom 26.6.1996 zurück. Mit der für ihren Sohn eingelegten weiteren Beschwerde wendet sich die Betreuerin lediglich noch gegen den Zusatz.
II. A. Die weitere Beschwerde ist zulässig.
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|