BayObLG - Beschluß vom 22.10.1996
3Z BR 178/96
Normen:
BGB § 1896 ; FGG § 19 ;
Fundstellen:
BayObLGZ 1996 Nr. 56
BtPrax 1997, 72
EzFamR aktuell 1997, 27
FGPrax 1997, 28
FamRZ 1997, 388
FuR 1997, 62
NJW-RR 1997, 834
Rpfleger 1997, 162
Vorinstanzen:
LG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 33 T 716/96
AG Amberg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 906/92

BayObLG - Beschluß vom 22.10.1996 (3Z BR 178/96) - DRsp Nr. 1997/138

BayObLG, Beschluß vom 22.10.1996 - Aktenzeichen 3Z BR 178/96

DRsp Nr. 1997/138

»1. Eine deklaratorische Feststellung, daß "eine Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet" sei, ist unzulässig. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Betreuer für alle Angelegenheiten bestellt werden kann.«

Normenkette:

BGB § 1896 ; FGG § 19 ;

Gründe:

I. Mit Beschluß vom 6.6.1977 ordnete das Amtsgericht für den Betroffenen eine Gebrechlichkeitspflegschaft mit dem Wirkungskreis Vertretung in Vermögensangelegenheiten und Recht der Ortsbestimmung an. Zur Pflegerin (seit 1.1. 1992 Betreuerin) bestellte es die Mutter des Betroffenen. Am 9.5.1996 verlängerte das Amtsgericht die Betreuung, erweiterte sie um den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge und fügte im Tenor der Entscheidung hinzu: "Damit ist Betreuung für alle Angelegenheiten angeordnet". Die gegen die Erweiterung des Aufgabenkreises und den genannten Zusatz gerichtete Beschwerde der Betreuerin wies das Landgericht mit Beschluß vom 26.6.1996 zurück. Mit der für ihren Sohn eingelegten weiteren Beschwerde wendet sich die Betreuerin lediglich noch gegen den Zusatz.

II. A. Die weitere Beschwerde ist zulässig.