BayObLG - Beschluß vom 22.12.1994 (1Z AR 76/94) - DRsp Nr. 1995/3327
BayObLG, Beschluß vom 22.12.1994 - Aktenzeichen 1Z AR 76/94
DRsp Nr. 1995/3327
»Der Senat hält an seiner Auffassung fest, daß für die besondere amtliche Weiterverwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet ist, welches das gemeinschaftliche Testament vor der ersten Eröffnung in amtlicher Verwahrung hatte.«