BayObLG - Beschluß vom 26.07.1979 (1 Z 49/79) - DRsp Nr. 1996/16418
BayObLG, Beschluß vom 26.07.1979 - Aktenzeichen 1 Z 49/79
DRsp Nr. 1996/16418
Die Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einem Gesellschaftsvertrag hat, solange sie noch abänderbar ist, für sich allein noch nicht die Beendigung der Pflegschaft (§ 1918 Absatz 3BGB) zur Folge.Dies ist im Falle des § 1829 Abs. 1 Satz 1 BGB aber dann der Fall, wenn der Pfleger dem anderen Vertragsteil die Versagung der Genehmigung mitteilt und damit das bisher schwebend unwirksame Rechtsgeschäft schlechthin unwirksam wird.