OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.01.2024
6 UF 196/23
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1685;
Fundstellen:
NZFam 2024, 314
Vorinstanzen:
AG Fürth (Odenwald), vom 20.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 180/22

Bedürfnis für eine gerichtliche Umgangsregelung wegen Nichtvorliegens einer Ausnahmekonstellation für die Regelung des Umgangsrechts der Eltern

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.01.2024 - Aktenzeichen 6 UF 196/23

DRsp Nr. 2024/4579

Bedürfnis für eine gerichtliche Umgangsregelung wegen Nichtvorliegens einer Ausnahmekonstellation für die Regelung des Umgangsrechts der Eltern

Tenor

Der angefochtene Beschluss vom 20. Oktober 2023 wird einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Fürth/Odw. zurückverwiesen.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684; BGB § 1685;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 3. (im Folgenden Kindesvater) und 4. (im Folgenden Kindesmutter) sind die Eltern des aus ihrer zwischenzeitlich geschiedenen Ehe hervorgegangenen derzeit 12-jährigen As. Seit der Trennung der Kindeseltern im Januar 2017 lebt A im Haushalt der Kindesmutter. Der Kindesvater hatte zunächst in den geraden Kalenderwochen von freitags 14:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr Umgang mit dem Kind. In einem von ihm angestrengten Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Fürth/Odw. ist der Umgang durch gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vom 27. Mai 2020 dahingehend geregelt worden, dass der Kindesvater alle 14 Tage an den Wochenenden und auch in den Ferien Umgang mit A hat. Wegen der Einzelheiten der Umgangsvereinbarung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 27. Mai 2020 im Verfahren ... Bezug genommen.