Der Antrag des Antragsgegners, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung seines Rechtsmittels zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner wendet sich mit seinem als Berufung bezeichneten Rechtsmittel gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen vom 02.10.2009, welches nach einem vorausgegangenen Vergleich festgestellt hat, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich beendet ist.
Die mit dem Antragsgegner verheiratete Antragstellerin begehrte ursprünglich wegen behaupteter gewaltsamer Übergriffe des Antragsgegners in der Hauptsache und im Wege der einstweiligen Anordnung eine Anordnung nach §
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