BGH, Beschluß vom 23.06.1993 - Aktenzeichen XII ZB 80/93
DRsp Nr. 1994/3616
Beginn der Wiedereinsetzungsfrist
Die Frist von 2 Wochen des § 234 Abs. 1ZPO beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können. Wann dies der Fall ist, hängt davon ab, wann der Anwalt Anlaß hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig berechnet und festgehalten war. Ein derartiger Anlaß ist stets dann gegeben, wenn dem Anwalt die Akte zur Vorbereitung der Rechtsmitteleinlegung oder der Begründung vorgelegt wird.