Begriff der Ehe von langer Dauer; Berücksichtigung der Ehedauer bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
BGH, Urteil vom 01.06.1983 - Aktenzeichen IVb ZR 389/81
DRsp Nr. 1994/4672
Begriff der Ehe von langer Dauer; Berücksichtigung der Ehedauer bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags
A. Es liegt nahe, bei der Prüfung des Merkmals der »Ehe von langer Dauer« ebenso wie bei derjenigen des Merkmals der »Ehe von kurzer Dauer« (§ 1579 Nr. 1 BGB) die Ehedauer nicht bis zur Scheidung, sondern nur bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu verstehen. Hierfür spricht die Erwägung, daß in aller Regel der Antragsteller des zur Scheidung führenden Verfahrens den entscheidenden Schritt zur Beendigung seiner Ehe damit vollzieht, daß er das Scheidungsverlangen rechtshängig macht; das ist für den Antragsgegner ersichtlich. Außerdem gilt als weiteres Argument: Wollte man die für die Frage des Unterhaltsvorranges bei einer neuen Eheschließung des Verpflichteten u.U. entscheidende Frage der »Ehe von langer Dauer« davon abhängig machen, wann das Scheidungsverfahren seinen Abschluß findet, so könnte das dazu führen, daß der potentiell unterhaltsberechtigte Ehegatte dadurch veranlaßt würde, mit Hilfe von Rechtsmitteln oder sonstigen Bemühungen den rechtskräftigen Abschluß des Scheidungsverfahrens hinauszuschieben und damit ggf. die Ehe als eine solche »von langer Dauer« erscheinen zu lassen.
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