Die Beschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
2.Es wird angeregt, die Beschwerde zur Vermeidung weiterer Kosten binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zurückzunehmen.
3.Anderenfalls wird der Senat gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S.2 FamFG schriftlich entscheiden.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers wegen grober Unbilligkeit gemäß § 1381 BGB ausgeschlossen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird vollumfänglich Bezug genommen.
Ergänzend wird im Hinblick auf die Beschwerdebegründung ausgeführt:
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