Das AG hat den Antrag der Antragstellerin ohne Verhandlung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte "sofortige Beschwerde" erhoben mit Schriftsatz vom 22.4.2005. Das FamG hat diese als unzulässig bezeichnet und selber darauf hingewiesen, dass nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig ist.
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