OLG Naumburg - Beschluss vom 30.05.2005
8 WF 78/05
Normen:
ZPO § 127 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 620 c ; ZPO § 644 ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2005, 865
Vorinstanzen:
AG Aschersleben, vom 26.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 100/05

Bei Zulässigkeit nur eines Rechtsbehelfs kommt es bei Eindeutigkeit des Begehrens auf die Bezeichnung des Rechtsbehelfs nicht an

OLG Naumburg, Beschluss vom 30.05.2005 - Aktenzeichen 8 WF 78/05

DRsp Nr. 2005/10641

Bei Zulässigkeit nur eines Rechtsbehelfs kommt es bei Eindeutigkeit des Begehrens auf die Bezeichnung des Rechtsbehelfs nicht an

»1, Anträge nach § 644 ZPO sind Eilanträge und mit besonderer Beschleunigung zu bearbeiten. 2. Beschlüsse sind, auch wenn sie aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen sind, nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 3. Ob eine Anordnung gegenstandslos wird, wenn die Hauptsache nur unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und Prozesskostenhilfe verweigert wurde (so OLG Stuttgart FamRZ 1984, 720; a.A. OLG Düsseldorf Az. 2 WF 97/85) bedarf keiner Entscheidung.«

Normenkette:

ZPO § 127 ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 ; ZPO § 620 c ; ZPO § 644 ;

Entscheidungsgründe:

Das AG hat den Antrag der Antragstellerin ohne Verhandlung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Prozessbevollmächtigte "sofortige Beschwerde" erhoben mit Schriftsatz vom 22.4.2005. Das FamG hat diese als unzulässig bezeichnet und selber darauf hingewiesen, dass nur ein Antrag auf mündliche Verhandlung zulässig ist.