SchlHOLG - Beschluss vom 18.05.2007
8 WF 107/07
Normen:
FGG § 14 ; ZPO § 121 Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
OLGReport-Schleswig 2007, 576
Vorinstanzen:
AG Flensburg, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 94 F 79/07

Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwaltes

SchlHOLG, Beschluss vom 18.05.2007 - Aktenzeichen 8 WF 107/07

DRsp Nr. 2007/12700

Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwaltes

»Wäre einer Partei neben einem beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt auch ein Verkehrsanwalt nach § 121 Abs. 4 ZPO beizuordnen, so kann statt dessen ein nicht bei dem Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt mit der Maßgabe beigeordnet werden, dass die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung begrenzt ist auf die Gesamtvergütung, die an einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt sowie einen Verkehrsanwalt zu zahlen wäre.«

Normenkette:

FGG § 14 ; ZPO § 121 Abs. 3, Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe: