OLG Düsseldorf - Urteil vom 15.12.2005
II-7 UF 107/05
Normen:
BGB § 1361 § 1606 Abs. 3 Satz 1 § 1610 ;
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, vom 14.04.2005

Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen II-7 UF 107/05

DRsp Nr. 2007/1508

Berücksichtigung des Wohnvorteils bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts

Für den nachehelichen Unterhalt ist auf Seiten des Erwerbers der volle Wohnvorteil anzusetzen, bereinigt um den die Ehe prägenden bisherigen Zins- und Tilgungsaufwand sowie um den Zinsaufwand, mit dem der Anteilserwerb finanziert worden ist; es sei denn, das Handeln sei eindeutig unwirtschaftlich. Bei dem Veräußerer sind als Surrogat die Kapitalzinsen aus dem Erlös in der tatsächlichen Anlage, sofern diese nicht eindeutig unwirtschaftlich sei, in die Unterhaltsberechnung einzustellen. Bezogen auf die Trennungszeit ergeben sich bei der gegebenen Sachlage keine anderweitigen Argumente für eine abweichende Sichtweise, allerdings müssen wegen der einseitigen Vermögensbildung in jedem Falle die Tilgungsanteile unberücksichtigt bleiben.

Normenkette:

BGB § 1361 § 1606 Abs. 3 Satz 1 § 1610 ;

Entscheidungsgründe:

(gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO):

I.

Die Kläger begehren Trennungs- und Kindesunterhalt. Der Kläger zu 2) ist während des Berufungsverfahrens in den Rechtsstreit als Partei eingetreten.