Auf die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Koblenz wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Goar vom 02.04.2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Verfahrenskostenhilfeantrag der Antragstellerin unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen des Senats an das Amtsgericht - Familiengericht - St. Goar zurückverwiesen.
Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 3 ZPO statthafte sofortige Beschwerde der Staatskasse gegen die der Antragstellerin ratenfrei gewährte Verfahrenskostenhilfe ist auch sonst zulässig, insbesondere gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 3 Sätze 3 bis 6, 567 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Das Rechtsmittel hat in der Sache vorläufig Erfolg.
1.
Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass das Familiengericht das Vorliegen eines Verfahrenskostenvorschussanspruchs der Antragstellerin gegen den Antragsgegner nicht zutreffend geprüft hat.
a)
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