OLG Bamberg - Beschluss vom 11.03.2024
2 UF 44/24 e
Normen:
PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 30.01.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 001 F 1232/23

Beschwerde gegen die Benennung des Geburtsnamens eines Kindes

OLG Bamberg, Beschluss vom 11.03.2024 - Aktenzeichen 2 UF 44/24 e

DRsp Nr. 2024/3890

Beschwerde gegen die Benennung des Geburtsnamens eines Kindes

1. Der Geburtsname des Kindes ist mit Zugang der Erklärung beim zuständigen Standesamt festgelegt. Die Eintragung im Geburtenregister nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PStG ist nur deklaratorisch. 2. Aus der wirksam erfolgten Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes folgt die Erledigung des Streits über das Bestimmungsrecht und damit das Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für ein Rechtsmittel gegen die Übertragung des Bestimmungsrechts auf das andere Elternteil.

Tenor

1. Die Beschwerde der Kindsmutter gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 30.01.2024, Az. 001 F 1232/23 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Antrag der Kindsmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Benennung des Geburtsnamens des am ...2023 geborenen männlichen Kindes.