Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Warstein vom 6. März 2020 wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Kosten für die Beschwerdeinstanz werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Kindesvater wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Warstein vom 6.3.2020, durch den dieses der Kindesmutter antragsgemäß die Sorge für Gesundheit, schulische Angelegenheiten und Vermögen für das gemeinsame Kind A, geb. am #.#.2012, zur alleinigen Ausübung übertragen hat.
Mit Beschluss vom 14.11.2016 im Verfahren 3a
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (Bl. 346 ff d.A.).
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|