Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Mainz vom 20. April 2022 (Az.: MZ-10476-13) aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügung abzulehnen.
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