1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 3. September 2019, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 19. August 2019, wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Beschwerdewert beträgt 367 €.
Die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG statthaft und in zulässiger Weise eingelegt worden.
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Festsetzung einer Terminsgebühr (nebst Umsatzsteuer) zu Gunsten des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Beschwerdeführers abgelehnt.
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