OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.01.2024
13 UF 19/23
Normen:
VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4; AEUV Art. 267;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 30.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 127/21

Beschwerde wegen des Unterbleibens eines Wertausgleichs eines Anrechts des Antragsgegners bei einer mit Hauptsitz in Irland ansässigen Versorgungsträgerin bei Durchführung der Scheidung; Geltungsbereich der Ausgleichsregelungen innerhalb und außerhalb der EU

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.01.2024 - Aktenzeichen 13 UF 19/23

DRsp Nr. 2024/4470

Beschwerde wegen des Unterbleibens eines Wertausgleichs eines Anrechts des Antragsgegners bei einer mit Hauptsitz in Irland ansässigen Versorgungsträgerin bei Durchführung der Scheidung; Geltungsbereich der Ausgleichsregelungen innerhalb und außerhalb der EU

Es ist kein Wertausgleich eines dem Versorgungsausgleich nach § 2 Abs. 1 VersAusglG unterliegenden Anrechts bei der Scheidung durchzuführen, wenn ein nicht ausgleichsreifes Anrecht i.S.d. § 19 Abs. 1 VersAusglG vorliegt, wie etwa bei einem ausländischen Versorgungsträger nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG. Hierunter fallen Versorgungsanwartschaften bei Versorgungsträgern mit Sitz in Mitgliedsländern der Europäischen Union.

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Zweigstelle Eisenhüttenstadt, vom 30.12.2022 - 3 F 127/21 VA - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 1.605 Euro festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 19 Abs. 2 Nr. 4; AEUV Art. 267;

Gründe

1. Die Antragstellerin beanstandet das Unterbleiben des Wertausgleichs eines Anrechts des Antragsgegners bei einer mit Hauptsitz in Irland ansässigen Versorgungsträgerin bei der Scheidung als unzutreffend.