OLG München - Beschluss vom 01.02.2024
11 WF 1102/23 e
Normen:
FamGKG § 21;
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 05.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1230/21

Beschwerde wegen eines verzögertem Ablauf des Gerichtsverfahrens in einer Scheidungsangelegenheit

OLG München, Beschluss vom 01.02.2024 - Aktenzeichen 11 WF 1102/23 e

DRsp Nr. 2024/3421

Beschwerde wegen eines verzögertem Ablauf des Gerichtsverfahrens in einer Scheidungsangelegenheit

1. Erfordert der Schriftsatz einer Partei eine Reaktion des Gerichts, kann nicht von einem "Nichtbetreiben" im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG ausgegangen werden. 2. Die Antragstellerhaftung ist dann nicht mehr gegeben, wenn der Antragsgegner die "Angreiferrolle" übernimmt, in dem er beispielsweise Widerklage erhebt oder einen Widerantrag stellt.

Tenor

Der Beschluss vom 05.10.2023 sowie der Kostenansatz des Amtsgerichts Landshut vom 04./06.07.2023 (KR III) werden aufgehoben.

Normenkette:

FamGKG § 21;

Gründe

I.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 17.12.2021 die Scheidung von der Antragsgegnerin beantragt. Diese machte am 17.12.2021 ihrerseits Auskunftsansprüche zur Ermittlung des nachehelichen Unterhalts sowie zur Höhe des Zugewinnes (Güterrecht) geltend; diese Folgesachen, auch der Versorgungsausgleich, werden vom Amtsgericht in getrennten Sonderheften geführt.

In der Scheidungssache kam es zu Terminierungen und Terminsverlegungen. Mit Verfügung vom 14.09.2022 hob das Amtsgericht den auf den Folgetag bestimmten Termin wegen "Erkrankung des Richters und Erledigterklärung der Auskunftsstufe" auf.